Das Reinheitsgebot von 1516:

Herzog Wilhelm IV von Bayern und das Reinheitsgebot

Das deutsche Reinheitsgebot

Nicht nur deutsche Biere werden nach dem ehernen Gebot der deutschen Braukunst gebraut. Auch viele ausländische Brauer halten sich an die im Jahr 1516 festgelegten Regeln, die genau vorschreiben wann ein Bier im eigentlichen Sinne wirklich ein Bier ist. Ein guter Grund für uns das Reinheitsgebot im Originaltext zu publizieren.

Erlassen wurde das Gebot, welches man durchaus als das erste deutsche Verbraucherschutzgesetz bezeichnen kann, vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516:

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516


Der Tag des deutschen Bieres, wird übrigens jährlich am 23.4., dem Geburtstag des Reinheitsgebotes in ganz Deutschland gefeiert.